Erwägungsgrund 6 32023R1543
Das Europäische Parlament hob in seiner Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität hervor, dass Mittel und Wege für eine schnellere Sicherung und Erlangung von elektronischen Beweismitteln gefunden werden müssen und dass die enge Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, Drittstaaten und im Gebiet der Union tätigen Diensteanbietern im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates und bestehender Rechtshilfeabkommen wichtig ist. Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung außerdem, dass die derzeit fragmentierten rechtlichen Rahmenbedingungen Herausforderungen für Diensteanbieter schaffen können, die darum bemüht sind, den Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden nachzukommen, forderte die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen der Union für elektronische Beweismittel mit ausreichenden Garantien hinsichtlich der Rechte und Freiheiten aller Betroffenen vorzulegen, und begrüßte die laufenden Arbeiten der Kommission an einer Kooperationsplattform, die einen sicheren Kommunikationskanal für den digitalen Austausch von Europäischen Ermittlungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln umfassen und der Kommunikation zwischen den Justizbehörden in der Union dienen soll.