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Der Adressat sollte nicht zur Befolgung der Europäischen Herausgabeanordnung oder der Europäischen Sicherungsanordnung verpflichtet sein, wenn dies aufgrund von Umständen, die nicht dem Adressaten oder, falls abweichend, dem Diensteanbieter angelastet werden können, zum Zeitpunkt des Eingangs der Europäischen Herausgabeanordnung oder der Europäischen Sicherungsanordnung faktisch unmöglich ist. Von einer solchen faktischen Unmöglichkeit sollte ausgegangen werden, wenn die Person, deren Daten angefordert wurden, nicht Kunde des Diensteanbieters ist oder selbst nach Anforderung weiterer Informationen bei der Anordnungsbehörde nicht als solcher identifiziert werden kann oder wenn die Daten vor Eingang der betreffenden Anordnung rechtmäßig gelöscht wurden.
Kann der Adressat seiner Verpflichtung zur Herausgabe der angeforderten Daten aufgrund einer faktischen Unmöglichkeit infolge von Umständen, die nicht dem…
Kann der Adressat seiner Verpflichtung zur Sicherung der angeforderten Daten aufgrund einer faktischen Unmöglichkeit infolge von Umständen, die nicht dem…
Eine Europäische Sicherungsanordnung muss für die Zwecke der Verhinderung der Entfernung, Löschung oder Änderung von Daten im Hinblick auf ein späteres Ersuchen…
wenn die Europäische Herausgabeanordnung unmittelbar an den Diensteanbieter, der die Daten im Auftrag des Verantwortlichen speichert oder auf sonstige Weise…
Die in der vorliegenden Verordnung genannten Voraussetzungen für die Vollstreckung eines EPOC sollten auch dann gelten, wenn sich aufgrund des Rechts eines…
Da die Information der Person, deren Daten angefordert werden, ein wesentliches Element im Hinblick auf die Datenschutzrechte und die Verteidigungsrechte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.