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Ungeachtet des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens sollte es der Vollstreckungsbehörde möglich sein, Gründe für die Ablehnung einer Europäischen Herausgabeanordnung geltend zu machen, wenn auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Liste der Ablehnungsgründe gemäß dieser Verordnung eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erfolgt ist. Der Vollstreckungsstaat könnte in seinem nationalen Recht bestimmen, dass, wenn im Einklang mit dieser Verordnung eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde oder die Vollstreckung erfolgt, die Ausführung einer Europäischen Herausgabeanordnung die Einbeziehung eines Gerichts im Vollstreckungsstaat erfordert.
Bevor die nach Artikel 8 unterrichtete Vollstreckungsbehörde beschließt, einen Ablehnungsgrund geltend zu machen, setzt sie sich in geeigneter Weise mit der…
Das Vollstreckungsverfahren sollte es dem Adressaten ermöglichen, Gründe gegen die Vollstreckung auf der Grundlage einer Liste bestimmter in der vorliegenden…
Bei Erhalt einer Unterrichtung gemäß dieser Verordnung sollte es der Vollstreckungsbehörde möglich sein, eine Europäische Herausgabeanordnung abzulehnen, wenn…
Wird die Vollstreckungsbehörde von einer Europäischen Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich zum Zweck der…
Der Vollstreckungsbehörde sollte es möglich sein, eine Anordnung in Ausnahmefällen abzulehnen, wenn auf der Grundlage konkreter und objektiver Belege…
Wenn der Adressat der Auffassung ist, dass eine Europäische Herausgabeanordnung in einem konkreten Fall eine Verletzung einer aus dem Recht eines Drittlands…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.