Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wird die Vollstreckungsbehörde von einer Europäischen Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung angefordert werden, oder zur Erlangung von Inhaltsdaten in Kenntnis gesetzt, so sollte sie das Recht haben, die in der Anordnung angegebenen Informationen zu bewerten und diese gegebenenfalls abzulehnen, wenn sie auf der Grundlage einer obligatorischen und pflichtgemäßen Prüfung der in dieser Anordnung enthaltenen Informationen und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften des Primärrechts der Union und insbesondere der Charta zu dem Schluss kommt, dass einer oder mehrere der in dieser Verordnung vorgesehenen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden könnten. Die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der Justizbehörden zu wahren, erfordert, dass diesen bei Entscheidungen über die Ablehnungsgründe ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt wird.
Beschließt die Vollstreckungsbehörde, gemäß Absatz 1 Ablehnungsgründe geltend zu machen, so kann sie angeben, ob sie Einwände gegen die Übermittlung sämtlicher…
Bei Erhalt einer Unterrichtung gemäß dieser Verordnung sollte es der Vollstreckungsbehörde möglich sein, eine Europäische Herausgabeanordnung abzulehnen, wenn…
Der Vollstreckungsbehörde sollte es möglich sein, eine Anordnung in Ausnahmefällen abzulehnen, wenn auf der Grundlage konkreter und objektiver Belege…
Wenn die Anordnungsbehörde Verkehrsdaten, mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung…
Ungeachtet des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens sollte es der Vollstreckungsbehörde möglich sein, Gründe für die Ablehnung einer Europäischen…
Das Vollstreckungsverfahren sollte es dem Adressaten ermöglichen, Gründe gegen die Vollstreckung auf der Grundlage einer Liste bestimmter in der vorliegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.