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Wird eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 oder zur Erlangung von Inhaltsdaten erlassen, so unterrichtet die Anordnungsbehörde die Vollstreckungsbehörde hiervon, indem sie ihr gemäß Artikel 9 Absatz 1 und 2 das EPOC zur gleichen Zeit wie dem Adressaten übermittelt.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anordnungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass
die Straftat im Anordnungsstaat begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen werden wird und
die Person, deren Daten angefordert werden, im Anordnungsstaat ansässig ist.
Bei der in Absatz 1 genannten Übermittlung des EPOC an die Vollstreckungsbehörde fügt die Anordnungsbehörde alle etwaigen zusätzlichen Informationen bei, die für die Prüfung der Möglichkeit der Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes gemäß Artikel 12 erforderlich sein könnten.
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde hat außer in Notfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 aufschiebende Wirkung für die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen des Adressaten.
Erhält die Vollstreckungsbehörde die im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung angeforderten Daten von dem Adressaten, so übermittelt sie diese Daten…
Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen sollten unmittelbar an die benannte Niederlassung oder den vom Diensteanbieter gemäß der…
In Anbetracht des sensibleren Charakters einer Europäischen Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich zum…
In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die Anordnungsbehörden die Europäische Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft zur Validierung. Im Falle der Validierung…
Bei Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung übermittelt das Gericht die Bescheinigung an den Adressaten. Hat eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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