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Wenn der Adressat der Auffassung ist, dass eine Europäische Herausgabeanordnung in einem konkreten Fall eine Verletzung einer aus dem Recht eines Drittlands abgeleiteten rechtlichen Verpflichtung zur Folge hätte, sollte er die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde durch einen unter Verwendung des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Formulars erstellten begründeten Einwand über die Gründe für die Nichtausführung der Anordnung in Kenntnis setzen. Die Anordnungsbehörde sollte die Europäische Herausgabeanordnung auf der Grundlage des begründeten Einwands und etwaiger Beiträge des Vollstreckungsstaats überprüfen und hierbei dieselben Kriterien berücksichtigen, die das zuständige Gericht des Anordnungsstaats zugrunde legen müsste. Beabsichtigt die Anordnungsbehörde, die Anordnung aufrechtzuerhalten, so sollte sie eine Überprüfung durch das vom betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Gericht des Anordnungsstaats beantragen, das die Anordnung überprüfen sollte.
Ist ein Adressat der Ansicht, dass die Befolgung einer Europäischen Herausgabeanordnung im Widerspruch zu einer Verpflichtung stehen würde, die sich aus dem…
Bevor die nach Artikel 8 unterrichtete Vollstreckungsbehörde beschließt, einen Ablehnungsgrund geltend zu machen, setzt sie sich in geeigneter Weise mit der…
Leistet der Adressat ohne Angabe von Gründen, die von der Anordnungsbehörde akzeptiert werden, einem EPOC nicht fristgerecht oder einem EPOC-PR nicht Folge und…
Das Vollstreckungsverfahren sollte es dem Adressaten ermöglichen, Gründe gegen die Vollstreckung auf der Grundlage einer Liste bestimmter in der vorliegenden…
Ungeachtet des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens sollte es der Vollstreckungsbehörde möglich sein, Gründe für die Ablehnung einer Europäischen…
Ist der Adressat allein aufgrund der im EPOC oder im EPOC-PR enthaltenen Informationen der Auffassung, dass die Vollstreckung des EPOC oder des EPOC-PR…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.