Art. 34 32023R2124
Liste der zugelassenen und aktiven Schiffe
(1)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Juni jeden Jahres die Liste aller Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in diesem Jahr die in Artikel 31 genannten Arten befischen dürfen und aktiv befischen. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 30. Juni jeden Jahres. Diese Liste enthält für jedes Schiff die Angaben gemäß Anhang VIII.
(2)
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten unverzüglich jede weitere Aufnahme in die Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge, jede Streichung daraus und/oder jede Änderung daran mit, sobald eine solche vorgenommen wird. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das GFCM-Sekretariat weiter.