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Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die die in Artikel 66 genannten Arten befischen dürfen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Januar jeden Jahres die Liste der fangberechtigten Schiffe unter ihrer Flagge, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen. Diese Liste enthält für jedes Schiff die Angaben gemäß Anhang VIII. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 31. Januar jeden Jahres.
Schiffe, die im Rahmen dieses Abschnitts tätig sind, dürfen nur mit einer gültigen Fanggenehmigung, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde, spezifische Fischereitätigkeiten ausüben. Zugelassene Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern müssen ab dem 1. Januar 2021 mit einem VMS und ab dem 1. Januar 2022 mit einem elektronischen Logbuch ausgerüstet sein.
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass im Einklang mit den Unionsregeln oder nationalen Regeln geeignete Mechanismen für die Erfassung jedes Fischereifahrzeugs in einem nationalen Flottenregister, für die Aufzeichnung der Fänge und des Fischereiaufwands des Schiffes über das Logbuch sowie für die Überwachung der Fischereitätigkeiten und Anlandungen im Rahmen von Fang- und Aufwandserhebungen eingerichtet werden.
Zum Zweck der Erhebung von Fischereiaufwandsdaten für die Einführung einer künftigen Fischereiaufwandsregelung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ab dem 1. Januar 2021 bis zum 10. Juni jeden Jahres Daten aus dem Vorjahr über die kW x Fangtage und die Fangtage nach Fanggerät und Schiffslänge, und zwar ohne Zusammenfassung der Schiffslängenkategorien, wie in Anhang XIII vorgesehen. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Daten bis zum 30. Juni jeden Jahres.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober jeden Jahres die Liste der Schiffe, für die sie die in Absatz 1 genannte Genehmigung erteilt…
Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Pläne und Programme, die der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Januar jeden Jahres die Liste aller Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in diesem Jahr die in…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede weitere Aufnahme in die Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge nach Absatz 1, jede Streichung aus dieser Liste…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Juni jeden Jahres eine Liste aller zugelassenen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 11 Absatz 1 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.