Erwägungsgrund 16 32023R2124
Die in den Empfehlungen GFCM/37/2013/1 und GFCM/42/2018/8 festgelegten GFCM-Maßnahmen umfassen ferner ein Verbot des Anbordbehaltens oder Anlandens, das gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Unionsrecht umgesetzt werden sollte. Für Zwecke einer ordnungsgemäßen Umsetzung sollten nationale Kontroll-, Beobachtungs- und Überwachungsprogramme ausgearbeitet werden, die die Kommission dem GFCM-Sekretariat jährlich zuleiten sollte.