Art. 6 Abs. 3 32022R0110Fischereifahrzeuge der Union, die Absatz 2 unterliegen, dürfen Rote Koralle auf See nicht umladen.
Art. 79 Abs. 6 32023R2124Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen
Umladungen auf See sind verboten.
Art. 35 Abs. 1 32023R2053VERORDNUNG (EU) 2023/2053 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627
Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind unter allen Umständen…