Art. 38 32023R2124
Geltungsbereich
(1)
Dieses Kapitel gilt für alle kommerziellen Fischereitätigkeiten zur Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum ) in allen in Anhang I aufgeführten Meeresgewässern des Mittelmeers.
(2)
Fänge und Mitführen an Bord, Umladungen oder Anlandungen von Roter Koralle sind für die Freizeitfischerei verboten.
(3)
Dieses Kapitel gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/1241 oder etwaiger strengerer Maßnahmen aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG des RatesRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ). .