Art. 54 32023R2124
Inspektionsplan
Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Inspektionsplan mit den in diesem Kapitel festgelegten Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der in Anhang V aufgeführten Elemente. Diese Inspektionspläne werden der Kommission bis zum 15. Januar jeden Jahres übermittelt, und die Kommission leitet diese Pläne bis zum 31. Januar jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat weiter.