Art. 33 32023R2124Wissenschaftliche Überwachung
Die Mitgliedstaaten sorgen jährlich für eine angemessene wissenschaftliche Überwachung des Zustands der unter diesen Abschnitt fallenden Arten, damit der…
Art. 14 32023R2124Wissenschaftliche Überwachung
Die Mitgliedstaaten sorgen jährlich für eine angemessene wissenschaftliche Überwachung des Zustands der unter diesen Abschnitt fallenden Arten, damit der…
Art. 23 32023R2124Wissenschaftliche Überwachung
Die Mitgliedstaaten sorgen jährlich für eine angemessene wissenschaftliche Überwachung des Zustands der unter diesen Abschnitt fallenden Arten, damit der…
Art. 19 Abs. 3 32006R1967VERORDNUNG (EG) Nr. 1967/2006 DES RATES vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94
Die Mitgliedstaaten stellen eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der Bewirtschaftungspläne sicher. Insbesondere bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen…
Art. 80 32023R2124Wissenschaftliche Überwachung
Auf der Grundlage der dem GFCM-Sekretariat von den Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelten Informationen stellt der Wissenschaftliche…