Art. 33 32023R2124
Wissenschaftliche Überwachung
Die Mitgliedstaaten sorgen jährlich für eine angemessene wissenschaftliche Überwachung des Zustands der unter diesen Abschnitt fallenden Arten, damit der Wissenschaftliche Beratungsausschuss seine Gutachten erstellen kann, in denen biologische, sozioökonomische und ökologische Aspekte berücksichtigt werden sollten.