Art. 75 32023R2124
Kontrolle, Beobachtung und Überwachung der Fischerei auf kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer
(1)
Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Pläne und Programme, die der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 74 durch eine angemessene Beobachtung und Meldung, insbesondere der monatlichen Fangmengen und des Fischereiaufwands, dienen.
(2)
Die Kommission übermittelt die Angaben nach Absatz 1 bis zum 30. Oktober jeden Jahres dem GFCM-Secretariat.