Erwägungsgrund 8 32023R2379
Da keine geeigneten toxikologischen Daten zur Bestätigung der Sicherheit von Stearyltartrat (E 483) als Lebensmittelzusatzstoff vorliegen, kann das Aufführen des Stoffs in der Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nicht mehr gerechtfertigt werden; somit sollte Stearyltartrat (E 483) aus der EU-Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gestrichen werden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sowie der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollten entsprechend geändert werden.