Erwägungsgrund 17 32023R2411
In der Produktspezifikation wird der Produktionsschritt bzw. werden die Produktionsschritte angegeben, der bzw. die dem Erzeugnis eine bestimmte Qualität, ein Ansehen oder eine andere Eigenschaft verleiht bzw. verleihen. Menschliche oder natürliche Faktoren oder eine Kombination dieser Faktoren sind dafür ausschlaggebend, ob ein Produktionsschritt für die Aufnahme in die Produktspezifikation in Frage kommt. Erzeugnisse, die hauptsächlich außerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets hergestellt und in dieses Gebiet nur zur Verpackung oder für einen Produktionsschritt befördert werden, der an einem anderen Ort durchgeführt werden könnte, ohne dass dadurch erhebliche Unterschiede bei der Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses entstehen, sollten nicht für den Schutz in Frage kommen. Mit diesem Grundsatz kann verhindert werden, dass Erzeugnisse von geringer Qualität ohne einzigartige Eigenschaften, die fast gänzlich außerhalb des betreffenden geografischen Gebiets erzeugt werden, als mit einer geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnisse verkauft werden.