Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gleichlautende Namen sind Namen, die gleich geschrieben oder ausgesprochen werden, sich jedoch auf unterschiedliche geografische Gebiete beziehen. Da alle Erzeuger gleichbehandelt werden müssen und die Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen geografischen Ursprung des Erzeugnisses nicht in die Irre geführt werden dürfen, sollte ein Name, der teilweise oder gänzlich gleichlautend mit einer geografischen Angabe ist, die bereits eingetragen ist oder für die bereits ein Antrag eingereicht worden ist, nicht eingetragen werden, sofern nicht besondere Umstände seinen Schutz rechtfertigen. Gleichlautende Namen, die geeignet sind, die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität oder den tatsächlichen geografischen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, sollten nicht als geografische Angabe eingetragen werden.
Ein Name, der ganz oder teilweise gleichlautend ist mit einem in der Union als eine geografische Angabe beantragten oder geschützten Namen und zudem geeignet…
Eine geografische Angabe, deren Eintragung beantragt wird, nachdem bereits eine ganz oder teilweise gleichlautende geografische Angabe in der Union beantragt…
Ein Name wird nicht als geografische Angabe eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer Marke und der Dauer ihrer Verwendung…
Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag vorliegt und der mit einem nach dieser Verordnung für den Weinsektor bereits eingetragenen Namen ganz oder…
bei der im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe handelt es sich um einen gleichlautenden Namen, der den Verbraucher zu der irrigen…
Die im Unionsregister eingetragenen geografischen Angaben sollten geschützt werden, damit ihre faire Verwendung sichergestellt ist und Praktiken unterbunden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.