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Ein Antrag, der vorgelegt wird, nachdem bereits ein ganz oder teilweise gleichlautender Name in der Union als eine geografische Angabe beantragt oder geschützt worden ist, wird abgelehnt, es sei denn, in der Praxis kann deutlich zwischen zwei gleichlautenden Namen hinsichtlich ihrer Bedingungen für die lokale und traditionelle Verwendung und ihrer Aufmachung unterschieden werden, wobei das Erfordernis, sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeuger gleichbehandelt werden und dass die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität und den geografischen Ursprung der Erzeugnisse nicht irregeführt werden, zu berücksichtigen ist.
Ein Name, der ganz oder teilweise gleichlautend ist mit einem in der Union als eine geografische Angabe beantragten oder geschützten Namen und zudem geeignet ist, die Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen geografischen Ursprung eines Erzeugnisses irrezuführen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem bzw. der dieses Erzeugnis stammt, zutreffend ist.
Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich ein „in der Union als eine geografische Angabe beantragter oder geschützter“ Name auf
geografische Angaben, die im Unionsregister eingetragen sind,
geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, sofern diese anschließend in das Unionsregister eingetragen werden,
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1753 in der Union geschützt sind, und
geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen und entsprechende Begriffe, die im Rahmen einer internationalen Übereinkunft zwischen der Union und einem oder mehreren Drittländern geschützt sind.
geografische Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind;
Gleichlautende Namen sind Namen, die gleich geschrieben oder ausgesprochen werden, sich jedoch auf unterschiedliche geografische Gebiete beziehen. Da alle…
Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag vorliegt, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleichlautend ist, die…
die Eintragung der geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines identischen oder ähnlichen Namens, der im geschäftlichen Verkehr für die Zwecke…
die Eintragung der betreffenden geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens in der Bezeichnung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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