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In dieser Verordnung werden
für Anleiheemittenten, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ für ihre Anlegern in der Union angebotenen Anleihen verwenden wollen, einheitliche Anforderungen festgelegt,
ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Prüfer solcher europäischer grüner Anleihen geschaffen und
Vorlagen für fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen in der Union bereitgestellt.
externe Bewertungen europäischer grüner Anleihen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631,
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltene Begriff „vorgeschriebene…
Die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ sollte nur für Anleihen verwendet werden dürfen, für die der Emittent einen Prospekt gemäß der…
das in Anhang I enthaltene Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen ausfüllen;
Die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.