Erwägungsgrund 10 32023R2631
In der Verordnung (EU) 2020/852 wird in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zwischen ermöglichenden Tätigkeiten und Übergangstätigkeiten unterschieden, die unter bestimmten Bedingungen als ökologisch nachhaltig zu betrachten sind. Dieselbe Unterscheidung sollte auch in Bezug auf die Offenlegungen zu europäischen grünen Anleihen sowie zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen angestellt werden, wobei für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas spezifische Transparenzanforderungen gelten sollten, wenn diese Tätigkeiten unter die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission fallen.