Art. 23 Abs. 1 Buchst. h 32023R2631Antrag auf Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen
die Regelungen im Bereich der Unternehmensführung und die vom Antragsteller angewandten Strategien oder Verfahren zur Ermittlung, Behebung oder transparenten…
Art. 39 Abs. 1 32023R2631Allgemeine Bestimmungen
Externe Prüfer aus einem Drittland können für Emittenten europäischer grüner Anleihen ihre Dienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung erbringen, wenn…
Art. 43 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii 32023R2631Billigung von in einem Drittland gemäß dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen
Fachwissen des externen Prüfers aus einem Drittland in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen der externen Prüfung oder in Bezug auf bestimmte Märkte…
Art. 40 Abs. 4 32023R2631Gleichwertigkeitsbeschluss
Ein externer Prüfer aus einem Drittland, der in einem Land ansässig ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 1 als tatsächlich gleichwertig…
Art. 42 Abs. 3 Buchst. a 32023R2631Anerkennung eines externen Prüfers aus einem Drittland
ist gemeinsam mit dem um Anerkennung ersuchenden externen Prüfer aus einem Drittland dafür zuständig, sicherzustellen, dass bei der Erbringung von…