Erwägungsgrund 42 32023R2631
Es sollte vermieden werden, dass die zuständigen Behörden diese Verordnung nicht einheitlich anwenden. Gleichzeitig sollten die Transaktions- und Betriebskosten externer Prüfer gesenkt werden, das Anlegervertrauen gestärkt und die Rechtssicherheit erhöht werden. Aus diesem Grund sollte der ESMA die EU-weite allgemeine Zuständigkeit für die Registrierung externer Prüfer und deren laufende Beaufsichtigung übertragen werden. Die Übertragung der ausschließlichen Zuständigkeit für diese Fragen auf die ESMA dürfte bei den Registrierungsanforderungen und der laufenden Beaufsichtigung für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen und das Risiko von Regulierungsarbitrage zwischen Mitgliedstaaten ausräumen. Gleichzeitig dürfte die ausschließliche Zuständigkeit die Allokation von Aufsichtsressourcen auf Unionsebene optimieren, die Expertise somit bei der ESMA bündeln und die Aufsicht effizienter machen.