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Externe Prüfer müssen auf ihren Websites die folgenden Informationen veröffentlichen und kostenlos zur Verfügung stellen:
innerhalb einer angemessenen Frist vor der Emission der betreffenden Anleihe die von ihnen abgegebenen Voremissionsprüfungen;
unverzüglich nach Abschluss der Beurteilung der Allokationsberichte durch den externen Prüfer die von ihnen abgegebenen Nachemissionsprüfungen;
unverzüglich nach der Beurteilung der Wirkungsberichte durch den externen Prüfer die von ihm abgegebenen Prüfungen der Wirkungsberichte.
Die Prüfungen müssen mindestens bis zum Eintritt der Fälligkeit der betreffenden Anleihe auf der Website des externen Prüfers öffentlich zugänglich bleiben.
Externe Prüfer, die beschließen, eine Prüfung nicht mehr bereitzustellen, müssen unverzüglich nach einer solchen Entscheidung Informationen über die Gründe für diese Entscheidung auf ihrer Website bereitstellen.
Externe Prüfer müssen die wichtigsten Schritte, die sie in ihrer Begründung unternommen haben, um zu den Schlussfolgerungen jeder ihrer Prüfungen zu gelangen,…
Das Dokument und sein Inhalt unterliegen keiner Billigung oder Genehmigung durch die ESMA oder durch eine andere zuständige Behörde. Die Überschrift…
Die Anleger sollten kosteneffizient auf verlässliche Informationen über europäische grüne Anleihen zugreifen können. Die Emittenten europäischer grüner Anleihen…
Emittenten europäischer grüner Anleihen veröffentlichen Folgendes auf ihren Websites und stellen dies gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU)…
gegebenenfalls Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit bestehenden oder geplanten Vereinbarungen zur Auslagerung von unter diese Verordnung fallenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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