Erwägungsgrund 15 32023R2631
Da als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen häufig von öffentlichen Emittenten aus der Union oder aus Drittstaaten begeben werden, sollte auch diesen Emittenten die Ausgabe europäischer grüner Anleihen gestattet sein. Öffentliche Emittenten aus der Union oder aus Drittstaaten sollten europäische grüne Anleihen begeben dürfen, um öffentliche Vermögenswerte oder Ausgaben zu finanzieren, die die Taxonomieanforderungen entweder erfüllen oder innerhalb eines vertretbar kurzen Zeitraums ab der betreffenden Anleiheemission erfüllen werden, wie etwa Vermögenswerte oder Ausgaben im Zusammenhang mit Steuervergünstigungen, Subventionen, Vorleistungen sowie laufenden Transfers innerhalb eines Staates und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.