Erwägungsgrund 31 32023R2631
Bei traditionellen Verbriefungstransaktionen ist der Emittent der Anleihen eine rechtlich vom Originator getrennte Verbriefungszweckgesellschaft (SSPE). Bei dem Originator wiederum handelt es sich um das Unternehmen, das die Anleiheerlöse zur Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet. Die Wachstumsmöglichkeiten eines Verbriefungsmarktes europäischer grüner Anleihen mit ausschließlich taxonomiekonformen zugrunde liegenden Risikopositionen wären derzeit erheblich eingeschränkt, da es an verbriefungsfähigen taxonomiekonformen Vermögenswerten mangelt. Daher empfahl die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) in ihrem Bericht über die Entwicklung eines Rahmens für nachhaltige Verbriefungen als effiziente und pragmatische Vorgehensweise in der Übergangsphase, anstelle der Verbriefungszweckgesellschaften die Originatoren von Verbriefungen der Pflicht der zweckgebundenen Erlösverwendung zu unterwerfen. Eine solche Vorgehensweise wäre angezeigt, bis in der Wirtschaft der Union ein ausreichendes Volumen an taxonomiekonformen Vermögenswerten erreicht wird. Damit diese auch durchgesetzt werden kann, sollte die Verantwortung des Originators für die künftige Verwendung von Erlösen in dem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellten Prospekt eindeutig festgelegt werden.