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Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Nutzer im eBCD-System registriert sind.
Validiert ein Mitgliedstaat BCD in Bezug auf Fangschiffe unter seiner Flagge, seine Tonnare oder seine Zuchtbetriebe, informiert er die Kommission, die staatlichen Validierungsbehörden oder anderen befugten Personen oder Einrichtungen, die für die Validierung und Überprüfung von BCD oder BFRC zuständig sind, über jede Änderung der folgenden Angaben:
Name und vollständige Anschrift der validierenden Organisation;
Name und Dienstbezeichnung der validierenden Beamten, die individuell bevollmächtigt sind;
Muster des Dokuments;
Musterabdruck des Stempels oder Siegels und
gegebenenfalls Muster der Markierungen.
Bei der Meldung gemäß Absatz 2 ist das Datum anzugeben, ab dem die Änderung gilt. Eine Kopie der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Fangdokumentationsregelung für Roten Thun verabschiedet wurden, muss zusammen mit der Erstmeldung übermittelt werden, einschließlich Informationen zu den Verfahren zur Zulassung nichtstaatlicher Personen oder Einrichtungen. Änderungen der Angaben zu den Validierungsbehörden und nationalen Vorschriften müssen der Kommission rasch mitgeteilt werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Weg die Kontaktstellen und insbesondere den Namen und die vollständige Anschrift der Organisation(en) mit, die bei Fragen zu BCD oder BFTRC zu informieren sind.
Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 2 bis 4 unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Die Mitgliedstaaten überprüfen die der ICCAT übermittelten und auf einer öffentlich zugänglichen Website des ICCAT-Sekretariats zugänglichen Informationen über die Validierungsbehörden, um ihre Behörden bei der Überprüfung der Validierung der BCD und BFTRC zu unterstützen.
Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 kann die Validierung der Abschnitte 2 (Fang) und 3 (Handel mit lebendem Fisch) im eBCD-System zeitgleich abgeschlossen werden.
Die Kommission und die Behörden, die vom Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 benannt wurden, beziehungsweise die mit dieser Aufgabe betrauten…
Die Kommission übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen regelmäßig der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder…
die Nummer der betreffenden eBCD, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des…
validieren die Mitgliedstaaten die unter Buchstabe a aufgeführten Daten unter Verwendung insbesondere der nachstehenden Daten, sofern vorhanden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.