Art. 41 32006R1828
Die Kommission und die Behörden, die vom Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 benannt wurden, beziehungsweise die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen speisen die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Unterlagen und deren Aktualisierungen in dem vorgeschriebenen Format in das computergestützte System ein.
Die Mitgliedstaaten zentralisieren Anträge auf Zugriffsrechte auf das computergestützte System für den Datenaustausch und schicken diese an die Kommission.
Der Datenaustausch und die Vorgänge werden unter Einhaltung der Richtlinie 1999/93/EG elektronisch signiert. Die rechtliche Wirksamkeit der im computergestützten System verwendeten elektronischen Signatur und ihre Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission anerkannt.
Die Kosten für den Aufbau des computergestützten Systems für den Datenaustausch werden im Rahmen von Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert. Die etwaigen Kosten für Schnittstellen zwischen dem gemeinsamen computergestützten System für den Datenaustausch und nationalen, regionalen und lokalen computergestützten Systemen sowie die etwaigen Kosten für die Anpassung der nationalen und lokalen Systeme an die Erfordernisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind im Rahmen von Artikel 46 der genannten Verordnung zuschussfähig.