Erwägungsgrund 6 32023R2833
In der Konvention werden Englisch, Französisch und Spanisch als Amtssprachen der ICCAT festgelegt. Damit die Marktteilnehmer ihre Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wirksam durchführen können und um Hindernisse bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden zu vermeiden, sollten das Fangdokument für Roten Thun (im Folgenden „BCD“) und die Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (im Folgenden „BFTRC“) in einer der Amtssprachen der ICCAT übermittelt werden.