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Aus Gründen der Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollten die Ziele der Verordnung (EU) 2019/473 erweitert werden. Zur Aufgabe der Agentur sollte die Harmonisierung der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gehören. Außerdem sollte sie sich auf Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden, darunter – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – die Entwicklung von Pilotprojekten, sowie auf die Unterstützung der Kommission in bestimmten Bereichen erstrecken.
In dieser Verordnung ist eine Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden die „Agentur“) vorgesehen, die ein hohes, einheitliches und wirksames Niveau…
Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere: — Organisation der operativen…
Das Mandat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte angepasst und erweitert werden, um die einheitliche Durchführung der Kontrollregelung der…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der…
Im Interesse einer besseren Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den…
Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „Agentur“) sollte in der Lage sein, die einheitliche Durchführung der Kontrollregelung der Gemeinsamen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.