Erwägungsgrund 7 32019R0473
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es notwendig, eine technische und administrative Stelle auf Unionsebene für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Tätigkeiten im Bereich der Fischereiaufsicht einzurichten.