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Die Bestimmungen über die Aufzeichnung von Fangdaten und des Fischereiaufwands durch die Mitgliedstaaten sollten dahin gehend geändert werden, dass Angaben aus Wiegeaufzeichnungen, Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten aufzunehmen sind.
für jedes Fanggebiet, für das eine Fischereiaufwandsregelung gilt, oder gegebenenfalls für jede Fischerei, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den im…
Die Vorschriften für die Vorlage aggregierter Fang- und Fischereiaufwandsdaten an die Kommission sollten vereinfacht werden, indem für die Vorlage aller Daten…
Es sollten die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Schritte und die Aspekte dargelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Methoden zur…
Um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, ist es unerlässlich, dass die Fangdaten verlässlich sind und vollständig erhoben werden.…
Da der Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, um die gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik…
Artikel 33 erhält folgende Fassung: Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.