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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Unternehmen“ jede natürliche oder juristische Person,
die zur Übermittlung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen an eine Sammelstelle verpflichtet ist oder
die einer Sammelstelle Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b freiwillig übermittelt, damit diese Informationen über das ESAP zugänglich gemacht werden können;
„Sammelstelle“ eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union oder eine Einrichtung, eine Behörde oder ein Register eines Mitgliedstaats, die bzw. das gemäß einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsakte der Union oder durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 als solche benannt wurde;
„datenextrahierbares Format“ ein offenes Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024, das weit verbreitet oder gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Datenextraktion durch eine Maschine ermöglicht und vom Menschen lesbar ist;
„maschinenlesbares Format“ ein maschinenlesbares Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;
„qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
„Programmierschnittstelle“ oder „API“ einen Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;
„Metadaten“ strukturierte Informationen, die den Abruf, die Verwendung oder die Verwaltung einer Informationsquelle erleichtern, unter anderem durch Beschreibung, Erläuterung oder Lokalisierung dieser Informationsquelle;
„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
„historische Informationen“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen, die frühestens fünf Jahre vor dem Geltungsbeginn der Verpflichtung zur Übermittlung dieser Informationen an das ESAP veröffentlicht wurden;
„Gemeinsamer Ausschuss“ den in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Ausschuss.
Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Begriffe auf die vorliegende Verordnung anzuwenden.
die Verordnung (EU) 2022/2399 und die Bestimmungen zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung;
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/858. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des…
Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.