Erwägungsgrund 54 32010R1095
Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Dem Verwaltungsrat sollte unter anderem die Befugnis übertragen werden, das Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramm vorzuschlagen, bestimmte Haushaltsbefugnisse auszuüben, die Personalpolitikplanung der Behörde anzunehmen, besondere Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu Dokumenten anzunehmen und den Jahresbericht vorzuschlagen.