Erwägungsgrund 5 32023R0411
Daher sollte der RWM für SEM ausnahmsweise nicht für Gelatine, Kollagen-Hydrolysat, hydrolysierte Knorpelprodukte, sprühgetrocknete Blutprodukte, Molke und Milcheiweißkonzentrate, Kaseinate und Milchpulver gelten, es sei denn, in diesen verarbeiteten Erzeugnissen werden neben SEM noch weitere Nitrofurane oder ihre Metaboliten festgestellt.