Gesetze
Gesetz wird geladen …
Vor der Umladung teilt der Kapitän des an einer Umladung von SBF beteiligten Fischereifahrzeugs der Union den Behörden des Hafenstaats mindestens 48 Stunden im Voraus oder gemäß den Vorgaben der Hafenstaatbehörden oder, wenn die Fahrt bis zum Hafen weniger als 48 Stunden dauert, unmittelbar nach Beendigung der Fangtätigkeiten Folgendes mit:
den Namen des Fischereifahrzeugs der Union und seine Nummer im Register der Fischereifahrzeuge;
die umzuladenden SBF-Erzeugnisse und die jeweiligen Mengen;
Datum und Ort der Umladung;
FAO-Gebiet oder -Untergebiet der SBF-Beifänge.
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union teilt seinem Flaggenmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Umladung Folgendes mit:
den Namen, die Registriernummer und die Flagge des übernehmenden Transportschiffs sowie dessen Nummer im Register der Fischereifahrzeuge;
die umgeladenen SBF-Erzeugnisse und die jeweiligen Mengen;
das Datum und den Ort der Umladung;
den FAO-Alpha-3-Code, das FAO-Gebiet oder -Untergebiet der SBF-Fänge.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union registriert und übermittelt auf elektronischem Wege eine Umladeerklärung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr.…
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder der Bevollmächtigte des Kapitäns übermittelt den einschlägigen Behörden des…
Sie müssen Umlademeldungen einschließlich der übernommenen und abgegebenen Mengen gemäß der Spezifikation und dem Format, die in Anhang VIII festgelegt sind,…
Zur Beantragung einer Umladegenehmigung nach Absatz 2a übermitteln Kapitäne von abgebenden und empfangenden Fischereifahrzeugen der Union ihrem…
Der Kapitän des an einer Umladung von SBF beteiligten Fischereifahrzeugs der Union füllt die Umladeerklärung aus und übermittelt diese zusammen mit der Nummer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.