Art. 15 32023R0675
Umladehäfen
(1)
Alle Umladungen von SBF müssen in Häfen erfolgen.
(2)
Die Flaggenmitgliedstaaten benennen Häfen für Umladungen von SBF für Schiffe unter ihrer Flagge und kommunizieren mit den benannten Hafenstaaten, um die für eine wirksame Überwachung erforderlichen Informationen auszutauschen.