Erwägungsgrund 10 32023R0957
Die Verordnung (EU) 2015/757 sollte dahingehend geändert werden, dass die Schifffahrtsunternehmen verpflichtet werden, aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene zu melden und diese Daten der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzulegen und dieser Behörde ihre überprüften Monitoringkonzepte zur Genehmigung vorzulegen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Prüfstelle im Zuge der Überprüfung auf Unternehmensebene die Emissionsberichte auf Schiffsebene oder die bei einem Wechsel des Schifffahrtsunternehmens vorzulegenden Berichte nicht überprüfen sollte, da diese Berichte auf Schiffsebene bereits geprüft worden sind. Im Interesse einer kohärenten Verwaltung und Durchsetzung sollte es sich bei der für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/757 zuständige Stelle um die Stelle handeln, die auch für die Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG zuständig ist.