Erwägungsgrund 12 32023R0957
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der für eine Erweiterung des EU-EHS auf Seeverkehrstätigkeiten notwendigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfvorschriften sowie Festlegungen in Bezug auf die Überwachung der Emissionen weiterer Treibhausgase und Emissionen weiterer Schiffstypen, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.