Erwägungsgrund 8 32023R0957
Zur Verwirklichung der durch die Verordnung (EU) 2021/1119 eingeführten Emissionsminderungen müssen alle Wirtschaftszweige einen Beitrag leisten. Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird folglich geändert, um Seeverkehrstätigkeiten in das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) einzubeziehen, damit diese Tätigkeiten ihren angemessenen Beitrag zu den ambitionierteren Klimazielen der Union und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris leisten. Daher muss außerdem die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden, um der Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das EU-EHS Rechnung zu tragen.