Erwägungsgrund 9 32023R0957
Außerdem sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 geändert werden, um den ambitionierteren Klimazielen der Union und den Zielen des Übereinkommens von Paris Rechnung zu tragen. Außerdem ist ein robustes Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem eine Grundvoraussetzung für jede marktgestützte Maßnahme, Effizienznorm oder andere einschlägige Maßnahme, unabhängig davon, ob sie auf Unionsebene oder weltweit angewandt wird. Während Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) den Großteil der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr ausmachen, entfällt auf Methan- und Stickstoffoxidemissionen (CH4- und N2O-Emissionen) ein relevanter Anteil solcher Emissionen. Die Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen in die Verordnung (EU) 2015/757 wäre für die Umweltintegrität und als Anreiz für bewährte Verfahren von Vorteil und sollte ab 2024 gelten. Auf Stückgutschiffe mit einer Bruttoraumzahl von unter 5000, aber nicht unter 400, entfällt ein erheblicher Anteil der Treibhausgasemissionen aller Stückgutschiffe. Stückgutschiffe mit einer Bruttoraumzahl von unter 5000, aber nicht unter 400, sollten ab 2025 in die Verordnung (EU) 2015/757 aufgenommen werden, damit die Umwelteffizienz des Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystems erhöht wird, gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt sind und das Risiko einer Umgehung verringert wird. Auf Offshore-Schiffe entfällt ein erheblicher Anteil der Treibhausgasemissionen. Daher sollte diese Verordnung ab 2025 auch für Offshore-Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr gelten. Die Kommission sollte bis zum 31. Dezember 2024 prüfen, ob weitere Schiffstypen mit einer Bruttoraumzahl von unter 5000, aber nicht unter 400, in die Verordnung (EU) 2015/757 aufgenommen werden sollten.