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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Zollkodex der Union) werden Produkte aus Drittländern, die dazu bestimmt sind, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt zu werden, oder die für die private Verwendung oder den privaten Verbrauch im Zollgebiet der Union bestimmt sind, in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt. Dieses Verfahren zielt darauf ab, die für die Einfuhr der Waren vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen, einschließlich der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, damit diese Waren wie alle in der Union hergestellten Waren auf dem Markt bereitgestellt werden können. Was die Sicherheit der Verbraucher anbelangt, so müssen diese Produkte dieser Verordnung und insbesondere dem in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot entsprechen.
Dem Unionsrecht unterliegende Produkte, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden sollen, werden von den nach…
„Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen“ Produkte aus Drittstaaten, die in der Union in Verkehr gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten…
„Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen“ Produkte aus Drittländern, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten…
Einführer sollten daran erinnert werden, dass die Artikel 220, 254, 256, 257 und 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Diese Verordnung lässt andere Rechtsakte der Union über Waren und Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, insbesondere die Bestimmungen…
Die für Produkte während der Aussetzung ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Ausfuhr geltenden Bedingungen, einschließlich bezüglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.