Erwägungsgrund 4 32024R1003
Höchstgehalte für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Kleinkindnahrung wurden mit der Verordnung (EU) 2020/1322 festgelegt und in die Verordnung (EU) 2023/915 aufgenommen.