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Eine Erzeugervereinigung oder, falls es eine solche gibt, eine anerkannte Erzeugervereinigung kann sich auf nachhaltige Praktiken einigen, die bei der Erzeugung des Erzeugnisses mit geografischer Angabe oder bei der Durchführung anderer Tätigkeiten, für die eine oder mehrere der in der Produktspezifikation festgelegten Verpflichtungen gelten, einzuhalten sind. Diese Praktiken zielen darauf ab, in Bezug auf die ökologische, soziale oder wirtschaftliche Nachhaltigkeit oder den Tierschutz höhere Nachhaltigkeitsstandards anzuwenden, als sie im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt sind.
Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „nachhaltige Praktiken“ eine Praktik, die zu einem oder mehreren sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Zielen beiträgt, wie z. B.
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Landschaften, Wasser und Böden, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Verringerung von Lebensmittelverschwendung, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme;
Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in einer Weise, durch die der Einsatz von Pestiziden verringert und die daraus entstehenden Risiken beherrscht oder die Gefahr einer Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe in der landwirtschaftlichen Erzeugung verringert werden;
Tierwohl;
gerechtes Einkommen für die Erzeuger, Diversifizierung der Tätigkeiten, Förderung der lokalen landwirtschaftlichen Erzeugung sowie Valorisierung des ländlichen Gefüges und der lokalen Entwicklung;
Erhaltung der Arbeitsplätze in der Landwirtschaft durch Anwerben und Halten von jungen Erzeugern und neuen Erzeugern von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe;
Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen in der Landwirtschaft und bei der Verarbeitung.
Beschließt die Erzeugervereinigung oder, falls es eine solche gibt, eine anerkannte Erzeugervereinigung, dass die nachhaltigen Praktiken gemäß Absatz 1 für alle Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses verbindlich sind, so werden diese Praktiken gemäß dem Eintragungs- oder Änderungsverfahren in die Produktspezifikation aufgenommen.
die notwendigen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Erzeuger für die Verwaltung geografischer Angaben, auch als Reaktion auf die gesellschaftliche Nachfrage nach…
Eingehung von Verpflichtungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit, entweder im Rahmen der Produktspezifikation oder als eigenständige Initiative;
Die Qualitätspolitik der Union sollte dazu beitragen, den Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem zu ermöglichen, und sie sollte der…
Die Union und die ÜLG erkennen die Bedeutung geografischer Angaben für eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums an. Sie sorgen…
Vorlage von Empfehlungen, um die Ausarbeitung von Strategien zu geografischen Angaben zu verbessern, insbesondere mit Blick auf Nachhaltigkeit, die Bekämpfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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