Art. 85 32024R1157
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird mit Wirkung vom 20. Mai 2024 aufgehoben.
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten jedoch weiterhin bis zum 21. Mai 2026 , mit Ausnahme von
Artikel 30, der am 20. Mai 2024 seine Gültigkeit verliert;
Artikel 37, der weiterhin bis zum 21. Mai 2027 gilt;
Artikel 51, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 gilt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt zudem weiterhin für Verbringungen, für die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung eine Notifizierung eingereicht wurde und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung ihre Bestätigung übermittelt hat. Für diese Verbringungen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht.
Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6 ). wird mit Wirkung vom 21. Mai 2027 aufgehoben.
Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen in einer Verbringung, der die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugestimmt haben, muss spätestens ein Jahr nach dem 21. Mai 2026 abgeschlossen sein.
Verbringungen, denen die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugestimmt haben, müssen spätestens drei Jahre nach dem 21. Mai 2026 abgeschlossen sein.
Eine Vorabzustimmung für eine Anlage gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verliert spätestens fünf Jahre nach dem 20. Mai 2024 ihre Gültigkeit.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.