Erwägungsgrund 20 32023R1115
Die Beendigung der Entwaldung und die Wiederherstellung geschädigter Wälder sind wesentliche Bestandteile der SDG. Diese Verordnung sollte insbesondere dazu beitragen, die Ziele in den Bereichen Leben an Land (SDG 15), Klimaschutz (SDG 13), nachhaltige Konsum- und Erzeugungsmuster (SDG 12), kein Hunger (SDG 2) und Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3) zu erreichen. Die einschlägige Zielvorgabe 15.2, die Entwaldung bis 2020 zu stoppen, wurde nicht erreicht, was die Dringlichkeit ehrgeiziger und wirksamer Maßnahmen unterstreicht.