Erwägungsgrund 6 32024R1157
Mit dieser Verordnung wird das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Basler Übereinkommen“) auf Unionsebene umgesetzt. Das Basler Übereinkommen zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Erzeugung, der grenzüberschreitenden Verbringung und der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu schützen. Die Union ist seit 1994 Vertragspartei des Basler Übereinkommens.