Erwägungsgrund 48 32026R1738
Um die sichere und umweltgerechte Behandlung von Altfahrzeugen zu gewährleisten, sollte jede Anlage oder jedes Unternehmen, die bzw. das die Behandlung von Altfahrzeugen beabsichtigt, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung einholen. Die Zulassung sollte nur erteilt werden, wenn die Anlage oder das Unternehmen über die Kapazitäten verfügt, die erforderlich sind, um die Vorgänge zur Behandlung der Altfahrzeuge im Einklang mit dem geltenden EU-Recht und nationalen Recht durchzuführen, einschließlich der in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen an die Behandlung. Darüber hinaus sollten nur zugelassene Behandlungsanlagen befugt sein, Verwertungsnachweise gemäß der vorliegenden Verordnung auszustellen.