Erwägungsgrund 72 32024R1157
Es muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer ihren neuen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen und die Mitgliedstaaten und die Kommission die für ihre Anwendung erforderliche Verwaltungsinfrastruktur aufbauen können. Um Regelungslücken zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bis zu dem Tag in Kraft bleiben, an dem die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung mit aufgeschobenem Geltungsbeginn anwendbar werden.