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Zum Schutz der Umwelt in den betroffenen Staaten muss der Geltungsbereich des gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots von Ausfuhren gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in Drittstaaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, klargestellt werden. Insbesondere muss die Liste der Abfälle, für die dieses Verbot gilt, klargestellt werden, und es muss sichergestellt werden, dass diese Liste auch die in Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle — nämlich Haushaltsabfälle, Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen und bestimmte schwer zu recycelnde Kunststoffabfälle — umfasst.
unterliegen im Fall von Abfällen, die in Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführt und nicht in Eintrag B3011 eingestuft sind, den allgemeinen…
Abfälle, die vom Bestimmungsstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert wurden;
Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert worden sind;
Auch der Geltungsbereich des ebenfalls zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr…
Zum Schutz der Umwelt in den betroffenen Staaten muss der Geltungsbereich des gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots von Ausfuhren von Abfällen aus…
Der Geltungsbereich des zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr aus der Gemeinschaft von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.